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Bewilligungspflicht für Solaranlagen wurde vereinfacht

Die Errichtung von Solaranlagen ist im Bundesland Salzburg seit 1.8.2012 unter bestimmten Voraussetzungen ohne baurechtliche Bewilligung möglich. Damit wird die Nutzung von Solarenergie für Strom- oder Wärmeproduktion deutlich vereinfacht. 

Eine bewilligungsfreie Errichtung von Solaranlagen ist - ohne Größenbeschränkung - zulässig, wenn sie in die Dachkonstruktion intergriert sind oder einen Abstand von der Dachfläche von höchstens 30 cm aufweisen. Gleiches gilt für die Aufständerung der Module auf der Dachfläche, wenn die gedachte Umrissfläche nach § 57 Abs. 3 Raumordnungsgesetz, die in einem 45 Grad Winkel ab oberster Traufkante angelegt wird, nicht überschritten wird. Solaranlagen können auch in die Außenwände (Fassaden) bewilligungsfrei eingefügt oder an den Fassaden mit einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden. Der baurechtliche Mindestabstand zu Nachbarn darf jedoch nicht unterschritten werden.
Von dieser Bewilligungsfreistellung sind Anlagen ausgenommen, die in Ortsbildschutzgebieten oder in Schutzgebieten nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz errichtet werden bzw. in Gebieten, in denen der Bebauungsplan oder die Bauplatzerklärung Bestimmungen zur äußeren architektonischen Gestaltung von Bauten enthält.

In jedem Fall ist das Vorhaben vor Baubeginn der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

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