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Photovoltaikanlagen ab 2024 von Umsatzsteuer befreit

Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen, wird das Fördersystem vereinfacht: Für PV-Anlagen und Speicher bei Gebäuden von Privatpersonen, öffentlichen Einrichtungen  und gemeinnützigen Organisationen wird keine Umsatzsteuer verrechnet. Die Leistungsobgrenze liegt bei 35 kWp.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert werden, zudem auch für die erforderliche technische Ausstattung und für Installationsaufwand. Eine Erweiterung einer bestehenden Anlage bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp ist ebenfalls steuerbegünstigt. Eine bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

PV-Anlagen auf Gebäuden von Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden oder Verbände sind  bis zu einer Leistung von 35 kWp steuerbefreit, unabhängig davon, ob das Gebäude vom öffentlichen Eigentümer für hoheitliche Zwecke (z.B. als Schule) oder in betrieblicher Art genutzt wird.

Weitere Informationen (FAQ): Bundesministerium für Finanzen

Neue PV-Anlagen, die von dieser Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst sind, werden auch im kommenden Jahr über einen Investitions-zuschuss nach EAG gefördert. Die Antragstellung erfolgt wie bisher über Fördercalls. Dazu sind die Verordnungen inkl. Förderhöhen noch in Ausarbeitung.